Das Betreuungsrecht beschäftigt sich mit dem Schutz erwachsener Menschen, welche Ihre Angelegenheiten im Ganzen oder zumindest teilweise nicht mehr selbst regeln können. Dabei ist irrelevant ob diese Einschränkung wegen einer psychischen Krankheit oder einer seelischen, geistigen oder körperlichen Behinderung vorliegt. Dies schließt auch solche Behinderungen ein, die durch einen Unfall eingetreten sind.
Sonderfall Vorsorgevollmacht in Siegen und Umgebung
Ein Sonderfall stellt hier die Vorsorgevollmacht dar. Mit dieser wird eine andere volljährige Person dazu bevollmächtigt, die Angelegenheiten eines Betroffenen zu erledigen, also die Rolle eines Betreuers zu übernehmen.
Eine solche Vorsorgevollmacht hat den Vorteil, das durch sie ein Betreuungsverfahren vermieden werden kann. Der Vollmachtgeber kann mit dieser Vollmacht denjenigen selbst bestimmen, der sich um seine Angelegenheiten kümmern soll. Es bedarf dann im Fall des Eintritts der Betreuungsbedürftigkeit nicht der Einschaltung des Gerichts.
Natürlich sollten Sie eine solche Vollmacht nur an eine Person ausstellen lassen, der Sie vertrauen können und die in Ihrem Sinn handeln wird. Gerne beraten wir Sie in unserer Kanzlei in Siegen zu diesem Punkt des Betreuungsrechtes.
Betreuung ohne Vollmacht
Liegt keine Vollmacht vor und man ist nicht mehr in die Lage seine Angelegenheiten zum Teil oder vollständig zu erledigen, wird durch das Betreuungsgericht ein Betreuungsverfahren eingeleitet und ein rechtlicher Betreuer bestellt.
Dabei wird überprüft welche Aufgaben Richtig: Aufgabenkreise bereiche diese diesem übertragen werden und für welche Zeitdauer er bestellt wird. erfüllen muss und auch wie lange er von Nöten sein wird.
Die gesetzliche Höchstfrist, für die ein Betreuer bestellt werden kann, beträgt 7 Jahre. Danach prüft das Gericht von Amts wegen, ob die Betreuung weiter erforderlich ist und die übertragenen Aufgabenkreise noch ausreichend sind.
Es ist wichtig, klarzustellen, dass ein rechtlicher Betreuer dem Betreuten nicht bei der Bewältigung des Alltags hilft. Es kümmert sich vielmehr darum, sofern er die entsprechenden Aufgabenkreise hat, dass genau dies durch andere sichergestellt ist. Er wird im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabenkreise für den Betreuten tätig. Dabei muss er sich nach den Wünschen des Betreuten richten.
Bei weiteren Fragen zum Betreuungsrecht können Sie sich uns stets in unserer Kanzlei in Siegen kontaktieren.